Sichtschutz - Was ist erlaubt?

Baum fällt... nicht? Bis auf wenige Ausnahmen, die der Artenschutz bestimmt, dürfen Bäume in Wäldern und gärtnerisch genutzten Grünflächen das ganze Jahr über geschnitten oder gefällt werden.


Online seit: 06.09.2017 | Themenbereich: Gartenbau
Sichtschutz - Was ist erlaubt?

Der beste Zeitpunkt, um den Baumschnitt vorzunehmen, ist der Spätherbst in den Monaten Oktober und November oder der Frühling von März bis April, solang der Baum noch keine Blätter trägt. Nur bei Steinobst wird empfohlen in den Sommermonaten zu schneiden.

Doch warum sollten Bäume überhaupt zurückgeschnitten werden? Zum einen, weil Jungtriebe besser blühen. Alte Triebe verholzen mit der Zeit und werden kahl, sind außerdem auch krankheitsanfälliger. Zusätzlich kann man so die Wuchsform des Baumes verbessern. Ein weiterer Grund, wieso man einen Baum zurückschneiden sollte: Der Nachbar kann von seinem Garten aus schon das Obst herunterpflückenOft sind überhängende Äste Grund für einen Streit unter Nachbarn. Dieser hat vielleicht ein anderes Gartenbild im Sinn, möchte keinen Schatten und keine verfaulten Früchte in seinem Rasen liegen haben oder im Herbst ständig das Laub „fremder“ Bäume entsorgen müssen. Doch was muss man als Baumbesitzer wirklich?

Zum einen gilt: Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ist grundsätzlich zu dulden. Das Wachsen von Ästen kann nur untersagt bzw. deren Beseitigung nur gefordert werden, wenn ein ortsübliches Maß überschritten wird, die übliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigung unzumutbar ist. Davon ausgenommen sind aber immer noch Bäume und Pflanzen, die unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen. Erst wenn eine gütliche Einigung unter Einbezug einer Schlichtungsstelle oder eines Mentors keinen Erfolg hat, ist das Einbringen einer Klage durch den eventuell benachteiligten Nachbarn möglich. Ob ein Anspruch auf Unterlassung entsteht, wird im Einzelfall immer vom Gericht entschieden. Etwas anders sieht es mit meterhohen Hecken an der Grundstücksgrenze aus. Hier handelt es sich um sogenannte „Einfriedungen“. Diese sind Landessache. Dort wird die mögliche Gestaltung solcher Einfriedungen geregelt. Diese dürfen unter Umständen auch mehrere Meter hoch sein.

Ein weiteres Thema sind über die Grenze wachsende Äste und Wurzeln. Wenn der Baum in das Grundstück des Nachbarn ragt, darf dieser überhängendes Obst auch pflücken. Der Baum-Eigentümer hat keine Verpflichtung, über die Grundstücksgrenze ragenden Äste oder Wurzeln zurückzuschneiden. Diese dürfen jedoch vom betroffenen Grundstückseigner selbst geschnitten werden – so sagt es das „Überhangsrecht“. Der Nachbar hat die Kosten selbst zu tragen. Nur bei drohender Gefahr – beispielsweise durch morsche Äste, die herabfallen könnten – muss der Baum-Eigentümer die Hälfte der Kosten übernehmen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wurzeln und Äste fachgerecht entfernt werden müssen. Die Schonung der Pflanze steht im Vordergrund.

Es gilt zu beachten: Eigentümer ist immer derjenige, aus dessen Grund und Boden der Stamm des Baumes wächst. Steht der Baum direkt auf der Grundstücksgrenze („Grenzbaum“), hat der Nachbar ein Miteigentum. Der Baum darf nicht ohne Einverständnis des anderen gefällt werden. Handelt es sich beim benachbarten Grundstück um landwirtschaftlich genutzte Fläche sind unterschiedliche Abstände zur Grenze zu beachten. So müssen z.B. im Burgenland Nussgewächse mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein.

Wie bei so vielen Nachbarschaftsthemen gilt: ist gesetzlich nichts genaueres festgeschrieben, kommt es auf das Miteinander mit dem Nachbarn an. Es lohnt sich gemeinsam an einem Kompromiss zu arbeiten, damit niemand in den sauren Apfel beißen muss.

 

Bildquelle (c) Luca Bertolli | Shutterstock.com


© bauwohnwelt.at
Redaktion Bauwohnwelt