Rauchen auf dem Balkon – Wo die Freiheit des Nachbarn endet

Nicht nur in Räumen öffentlicher Orte, in Räumen der Gastronomie (mit den derzeit noch gültigen Regelungen zum „Extra-Raucher-Zimmer“), sondern auch in den eigenen vier Wänden sind schwere Zeiten für die österreichischen RaucherInnen angebrochen.


Online seit: 30.06.2017 | Themenbereich: Terrasse & Balkon
Kanzlei am Kai
Rauchen auf dem Balkon – Wo die Freiheit des Nachbarn endet

Am 01.05.2018 tritt mit der Tabakgesetz-Novelle ein generelles Rauchverbot ohne Ausnahmen für alle Gastronomiebetriebe in Kraft. Damit bleibt den passionierten Rauchern – abgesehen natürlich unter freiem Himmel – grundsätzlich nur noch das Eigenheim, um ihrer Leidenschaft nachzugehen. Doch auch hier ist die Freiheit der Raucher nicht (mehr) grenzenlos, wie der Oberste Gerichtshof in einem richtungsweisenden Urteil kürzlich entschieden hat (OGH, 2 Ob 1/16k).

Im konkreten Streitfall fühlte sich der Kläger durch aufsteigenden Zigarrenrauch des beklagten Nachbars, der schräg unter der Wohnung des Klägers wohnt und täglich ein bis zwei Zigarren auf seiner Terrasse raucht, massiv beeinträchtigt. Der Beklagte frönte seiner Leidenschaft gerne auch zur späten Stunde, in der Regel zwischen Mitternacht und 2 Uhr früh.

Das Begehren des Klägers, dem Nachbarn ein generelles Rauchverbot auf seiner Terrasse aufzuerlegen, um störenden Zigarrenrauch zu verhindern, ging dem Obersten Gerichtshof aber doch zu weit. Stattdessen hielt dieser an dem nachbarrechtlichen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – das auch vom Kläger zu beachten ist – fest und entschied für eine Zeitabschnittsregelung als angemessenen Interessenausgleich zwischen den beiden Streitparteien. Dieser zufolge muss der Zigarrenliebhaber nunmehr in der warmen Jahreszeit, konkret von 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres, eine mögliche Belästigung seines Nachbarn durch Zigarrenqualm in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, 8.00 bis 10.00 Uhr, 12.00 bis 15.00 Uhr und 18.00 bis 20.00 Uhr unterlassen. Von 1. November bis 30. April haben die Höchstrichter für eine abweichende Regelung entschieden: Hier ist das Qualmen von 8.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 14.00 Uhr und 19.00 bis 20.00 Uhr untersagt.

Ob und inwieweit einem „gestörten“ Nachbarn ein Unterlassungsanspruch gegen den rauchenden Nachbarn zusteht, wird auch weiterhin im Einzelfall zu beurteilen sein. Mit dem „totalen Rauchverbot“ in der Gastronomie ab Mai 2018 wird die gesellschaftliche Akzeptanz des Rauchens wahrscheinlich weiter sinken und damit auch die „Zumutbarkeit“ im nachbarschaftlichen Bereich wohl strenger beurteilt werden.

Bei Störungen (sog. „Immissionen“) und der sehr einzelfallbezogenen Rechtsprechung lohnt es sich sohin jedenfalls, die Möglichkeiten mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, um das friedliche Zusammenleben mit den lieben Nachbarn nicht grundlos zu gefährden. Die Rechtsanwälte der KANZLEI AM KAI stehen Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.

 

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Mag. Stefan Oberlojer
Kanzlei am Kai