Ablöse für Küche & Co. - Tipps für Nachmieter

Die Mietwohnung aus dem Inserat ist einfach ideal: eine gute Raumaufteilung, eine von außen nicht einsehbare Terrasse - und elektrische Rolläden an den Fenstern gibt es auch. Aber was ist mit der Küche ? Was Sie als Nachmieter wissen sollten!

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Online seit: 22.05.2015 | Themenbereich: Häufige Fragen
Ablöse für Küche & Co. - Tipps für Nachmieter

Sie haben die perfekte Wohnung gefunden. Alles Stimmt, doch es gibt einen Haken: Die Einbauküche.
 
Die Küche ist zwar gepflegt und modern. Aber sie ist Eigentum des Vormieters - der vom Nachmieter eine Ablöse von 10 000 Euro fordert. Darf er das? Ja. Wenn er Geld für Mobiliar oder auf seine Kosten vorgenommene bauliche Änderungen verlangt, spricht man von einer Ablösevereinbarung. Das ist nichts anderes als ein Kaufvertrag. Die Ablöse sollte in jedem Fall schriftlich geregelt werden. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich zulässig.
 
 
Muss der neue Mieter Ablöse zahlen?
 
Er muss in der Regel keinen Kaufvertrag schließen. Nur in Ausnahmefällen kann ein Vormieter den Abschluss einer Ablösevereinbarung gegenüber dem Nachmieter einfordern. Dazu kommt es etwa, wenn der Mieter berechtigt oder verpflichtet ist, einen Nachmieter zu suchen und quasi das Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter hat. Dann ist der Vormieter in einer derart starken Position, dass er sich mit seinen Geldforderungen durchsetzen kann.
 
 
Was gibt es bei einem Kaufvertrag zu beachten?
 
Bei einem wirksamen Kaufvertrag verpflichtet sich der Nachmieter, den vereinbarten Preis zu zahlen. Allerdings gibt es zwei Bedingungen: Zum einen steht der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch tatsächlich ein Mietvertrag mit dem Vermieter zustande kommt. Zum anderen müssten die Kaufgegenstände „zumindest in etwa“ ihr Geld wert sein.
 
 
Welche Rolle spielt der Vermieter für den Vormieter?
 
Der Vermieter ist der Dreh- und Angelpunkt. Plant der Vormieter, Mobiliar an den Nachmieter zu verkaufen oder ihn für Ein- und Umbauten zur Kasse zu bitten, sollte er den Vermieter darüber informieren. Dabei lässt sich auch klären, ob die Gegenstände oder Einbauten tatsächlich dem Vormieter gehören und nicht doch Eigentum des Vermieters sind.
 
 
Und welche Rolle spielt er für den Nachmieter?
 
Für den neuen Mieter ist der Vermieter oder gegebenenfalls die Hausverwaltung erster Ansprechpartner. Dorthin sollte sich der Mietinteressent wenden, wenn er dagegen ist, die vom Vormieter geforderte Summe etwa für die Einbauküche zu zahlen. Es kommt aber vor, dass der Vermieter eine vermittelnde Rolle einnimmt, indem er potenzielle Bewerber auf die Möglichkeit der entgeltlichen Übernahme des Mobiliars des Vormieters hinweist. In der Regel ist in diesen Fällen aber die Übernahme der Möbel nicht entscheidend für den Vertragsabschluss, sondern lediglich eine Option.
 
 
Gibt es finanzielle Grenzen bei der Ablöse?
 
Grundsätzlich steht es den Parteien frei, welche Verträge sie schließen. Grenzen sind aber erreicht, wenn mit dem Verkauf gegen das Gesetz verstoßen wird oder Wucher vorliegt. In diesen Fällen ist der Vertrag nichtig. Als Wucher gilt, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird und ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert des verkauften Gegenstands und dem vereinbarten Preis besteht. Der Kaufpreis darf höchstens 50 Prozent über dem Zeitwert der Kaufgegenstände liegen. 
 
 
Mal heißt es Ablöse, mal Abstand. Was ist der Unterschied?
 
Die Begrifflichkeiten werden uneinheitlich verwendet. In der Regel wird als Ablöse der Verkauf von Einrichtungsgegenständen oder Einbauten an den Nachmieter bezeichnet. Von Abstand ist die Rede, wenn an den Vormieter Geld fließt, um ihn zu veranlassen, die Wohnung aufzugeben und auszuziehen. Eine solche Vereinbarung ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Nachmieter die Umzugskosten des Vormieters übernimmt.
 
 
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Redaktion Bauwohnwelt