Abschaffung der Gebühr für Wohnungsmietverträge

Mietverträge waren in Österreich bislang gebührenpflichtig. Bei unbefristeten Wohnungsmietverträgen betrug die Gebühr ein Prozent der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Diese Regelung hat der Nationalrat jetzt abgeschafft. Die Abgeordneten folgten damit einer Empfehlung des parlamentarischen Finanzausschusses.


Online seit: 10.11.2017 | Themenbereich: Häufige Fragen
Abschaffung der Gebühr für Wohnungsmietverträge

Am 10.11.2017 ist das Bundesgesetzblatt mit der Änderung des Gebührengesetzes veröffentlicht worden.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2017 die Abschaffung der Gebühr für Wohnungsmietverträge beschlossen. Die Abschaffung tritt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, das ist also der 11.11.2017. Bis zu diesem Tag (inklusive dem 10.11.2017) abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig.


Ergänzende Information des BMF:

Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch die mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.

 

Bildquelle (c) pixabay.com


© bauwohnwelt.at
Redaktion Bauwohnwelt