Im Winter ist Räum- und Streupflicht für Eigentümer und Mieter
Der Winter hat nun in vielen Teilen von Österreich Einzug gehalten. Jetzt sind Hauseigentümer und Mieter in der Pflicht, Gehsteige vor Ihrem Haus oder Grundstück schnee- und eisfrei zu halten.
Online seit: 11.12.2012 | Themenbereich: Häufige Fragen
Wann muss geräumt und gestreut werden
Nicht immer nehmen Hauseigentümer ihre Räum- und Streupflicht trotz winterlicher Glätte ernst, das kann aber sehr teuer werden. Wer den Gehsteig vor seinem Haus oder Grundstück nicht frei von Schnee und Glätte hält, muss bei einem Unfall mit hohen Schadenersatzzahlungen rechnen.
Hat es nachts geschneit, ist morgens erst einmal Schneeräumen angesagt, das bedeutet für die Meisten von uns viel Arbeit. Der Zugang zum Haus, wie auch öffentliche Gehwege, müssen schnee- und eisfrei sein, damit der Versicherungsschutz nicht erlischt.
Was aber ist Pflicht und wann überhaupt muss geräumt werden?
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer in der Pflicht, er kann aber die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter oder Hausmeister übertragen. Das sollte möglichst von vornherein geklärt und vom Vermieter im Mietvertrag festgehalten werden. Trotzdem ist er aber verpflichtet, in Stichproben zu kontrollieren, ob auch wirklich geräumt wird
Die Räum- und Streupflicht ergibt sich in Österreich aus der Straßenverkehrsordnung,
sie kann aber trotzdem von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Grundsätzlich sollte in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr eine Schneeräumung gewährleistet
sein. Wenn es den ganzen Tag über schneit oder friert, muss immer wieder in Abständen geräumt werden. Die Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn es plötzlich zu Blitzeis kommt oder aber das Schneetreiben so stark ist, dass innerhalb von fünf Minuten der geräumte Bereich wieder zugeschneit ist.
Geräumt und gestreut werden muss der an das Grundstück angrenzende Gehsteig in der
Regel auf einer Breite von 1,25 Metern, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in einem Meter Breite geräumt werden. Auch der Weg zu den Mülltonnen oder der Garage muss zugänglich sein, hier
genügt aber ein schmaler eisfreier Pfad von rund einem halben Meter Breite.
Das Aufstellen von Warnhinweisen entbindet den Eigentümer nicht von seiner Pflicht. Auch eine Entschuldigung wegen Krankheit oder beruflicher Abwesenheit wird nicht akzeptiert, in diesem Fall muss die Schneeräumung durch eine dritte Person oder einem beauftragtem Unternehmen durchgeführt werden.
Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, hat er unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Mieter können sich davor mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützen, Eigentümer mit einer Haus- und Grundbesitzhaftpflicht. Doch Vorsicht, bei grober Pflichtverletzung ist der Versicherungsschutz futsch!
Aber auch Fußgänger sind in der Pflicht, sie müssen bei Schnee und Glätte vorsichtig sein und sollten auch geeignetes Schuhwerk tragen.
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Redaktion Bauwohnwelt