Wann darf der Vermieter die Wohnung betreten

Haben Sie ein Haus oder eine Wohnung gemietet können Sie selbst entscheiden, wen Sie in Ihr Heim lassen und wann - daran muss sich auch Ihr Vermieter halten. Immer wieder kommt es aber vor, dass Vermieter ungefragt in der Wohnung stehen.

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Online seit: 17.09.2012 | Themenbereich: Häufige Fragen
Wann darf der Vermieter die Wohnung betreten

Ihr Hausrecht als Mieter

Mit der Vermietung gibt der Eigentümer sein Hausrecht an den Mieter ab, so dass nun der Mieter entscheiden kann, wen er in seine Wohnung lässt und wen nicht. Unvorhergesehene Besuche vom Vermieter müssen nicht akzeptiert werden.

Da für den Vermieter sein Mietobjekt ein Vermögensgegenstand darstellt, ist er natürlich daran interessiert, den allgemeinen Zustand in gewissen Abständen zu kontrollieren, dies wird ihm auch alle ein bis zwei Jahre zugestanden. Wünscht er eine Besichtigung der Wohnung, muss er dies mindestens 24 Stunden, bei beruflich eingespannten Mietern, möglichst früher anmelden.

Eine andere Situation ist, wenn ein konkreter Grund für das Betreten der Wohnung erforderlich ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn z. B. Heizkostenzähler abgelesen werden müssen, wenn Mängelanzeigen des Mieters vorliegen, wenn Handwerkerarbeiten wegen Modernisierungsmaßnahmen oder Instandsetzungen vorliegen. Schickt der Vermieter Handwerker, ist es ebenfalls notwendig, dies vorher anzukündigen. Modernisierungsarbeiten wie zum Beispiel der Einbau von neuen Fenstern, sollten schon circa drei Monate vorher angekündigt werden. Auf der sicheren Seite sind Vermieter und Mieter, wenn die Ankündigung schriftlich erfolgt.

Ganz anders sieht es bei drohender Gefahr aus. Wenn unter der Tür Wasser herausläuft oder durch Ritzen Rauch quillt, ist der Vermieter natürlich berechtigt, die Wohnung unangekündigt zu betreten. Ist kein Zweitschlüssel vorhanden, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters auch die Wohnungstür öffnen lassen.

Endet das Mietverhältnis in absehbarer Zeit, muss der Mieter dem Vermieter das Recht einräumen, die Wohnung wegen etwaiger Mängel zu besichtigen und interessierte Nachmieter zur Wohnungsbesichtigung hereinzulassen. Diese Termine müssen rechtzeitig, möglichst 48 Stunden vorher, angekündigt werden. Das Besichtigungsrecht sollte zu einer angemessenen Tageszeit und nicht an Sonn- und Feiertagen vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Auch auf etwaige Urlaubs- oder Krankheitszeiten des Mieters muss Rücksicht genommen werden.

Es ist empfehlenswert, dass der Vermieter einen Zweitschlüssel besitzt, betritt er die Wohnung aber unangemeldet, ist der Mieter sogar berechtigt, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch zu machen.

Wichtig für den Mieter ist zu wissen, dass er schadensersatzpflichtig ist, wenn er dem Vermieter zu Unrecht den Zutritt verweigert. Erzwingt der Vermieter dann den Zutritt per einstweiliger Verfügung, muss der Mieter die Kosten übernehmen.

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Redaktion Bauwohnwelt