Auf was Sie beim Mietvertrag achten müssen
Wer eine Wohnung mietet oder vermietet sollte sich gut absichern damit er nicht übervorteilt wird. Im Mietvertrag sollten Rechte, Pflichten, Kaution und Miethöhe enthalten sein. Je mehr Details vorab geregelt werden, umso weniger wird es später zu Streitigkeiten kommen.
Online seit: 10.05.2012 | Themenbereich: Immobilien
Hier ein paar Tipps welche Punkte genau definiert werden sollten
Es gibt Standard Mietverträge die den Vorteil haben, dass hier die aktuellen
Gesetzesänderungen berücksichtigt sind. Der Mieter kann jedoch auch noch
Änderungswünsche äußern, die dann noch einbezogen werden können.
Bei einem Zeitmietvertrag ist es sehr schwer während der Laufzeit zu kündigen,
allerdings muss der Vermieter die Laufzeit begründen (Eigenbedarf etc.),
bei einem Staffelmietvertrag steigt die Miete nach einem fest vereinbarten
Zeitpunkt. Die Regel ist ein Mietvertrag über drei Jahre oder unbefristet, hier gelten die
gesetzlichen Kündigungsfristen. Wenn der Mieter allerdings einen Nachmieter stellt
der akzeptiert wird, sollte es kein Problem sein, das Mietverhältnis früher
zu beenden.
In den meisten Fällen wird vom Vermieter eine Kaution in Höhe von drei
Monatsmieten verlangt, wobei Vermieter aber auch oft die Bürgschaft einer
Bank akzeptieren.
Neben der eigentlichen Miete sollten mit dem Vermieter die Nebenkosten vereinbart
werden. Nebenkosten sind zum Beispiel Wassergebühren, Heizungsgebühren,
Rauchfangkehrerkosten, allgemeine Stromkosten, Versicherungsprämien,
Grundsteuer, Müllgebühren, Hausreinigungskosten für die Gemeinschaftsanlage
oder Verwaltungskosten. Auch eine Absprache über Haustierhaltung ist wichtig.
Eine Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt und begründet werden,
der Mieter hat dann eine zweimonatige Frist diese zu akzeptieren. Die erhöhte
Miete wird dann ab dem dritten Monat fällig. Wird die Mieterhöhung nicht
akzeptiert, kann der Mieter bis Ende des zweiten Monats kündigen.
Die Miete darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen,
vor der Mieterhöhung muss sie allerdings ein Jahr unverändert geblieben sein.
Bei einer Mietminderung muss der Mieter den Vermieter auf den Schaden hinweisen,
dies kann zum Beispiel Heizungsausfall in Wintermonaten, kompletter Ausfall der
Elektrik, Schimmelbildung etc. sein. Allerdings hat der Mieter auch die Pflicht,
die Wohnung im Winter zu heizen, da bei ungeheizten Wohnungen Gefahr von
Frost- und Schimmelschäden bestehen
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Redaktion Bauwohnwelt