Grunderwerbssteuer: Abgabe beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie

Die Grunderwerbssteuer besteuert den Erwerb von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

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Online seit: 24.04.2012 | Themenbereich: Immobilien
Grunderwerbssteuer: Abgabe beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie

Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbssteuer

In Österreich liegt sie grundsätzlich bei 3,5%. Bei nahen Verwandten verringert sich die Steuer beim Erwerb von Grundstücken auf 2% der Gegenleistung. Rechtsgrundlage hierfür ist das Grunderwerbssteuergesetz von 1987. In Österreich ist die Grunderwerbssteuer eine zwischen Bund (4%) und Gemeinden (96%) geteilte Aufgabe. Je nach Lage des Grundstücks ist entweder das Finanzamt Wien, Feldberg, Innsbruck, Salzburger-Land, Freistadt Rohrbach Urfahr, Klagenfurt oder Graz-Umgebung für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständig.
Wenn Sie ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben wollen, wird es sich für Sie lohnen, selbst nachzurechnen und dabei ein paar Grundsätze zu beachten:

•    Die Grunderwerbssteuer muss immer dann bezahlt werden, wenn ein Grundstück
     oder eine Immobilie den rechtlichen Eigentümer wechselt.
•    Auch ein geerbtes Grundstück unterliegt der Grunderwerbssteuer.
•    Wann immer der alte Eigentümer eine finanzielle Gegenleistung erhält, entfällt
     auf diese die Grunderwerbssteuer.
•    Besteuert wird nicht das Grundstück an sich, sondern der Vorgang des Erwerbes.
•    Damit die Grunderwerbssteuer abgezogen werden kann, muss der
      neue Kaufpreis notariell beglaubigt im Kaufvertrag stehen.
•    Zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer befugt, sind nur Rechtsanwälte
     und Notare innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung.
•    Wichtig ist, dass für die sogenannte Bemessungsgrundlage der
     Grunderwerbssteuer lediglich die untrennbar mit einem Haus verbundene
      Einrichtung einbezogen wird.
•    Die Einbauküche einer Immobilie kann aus diesem Grund vom Kaufpreis abgezogen werden.
•    Diese Regelung gilt auch für eine Sauna, einen Kamin oder
     Einrichtungsgegenstände wie Schränke.
•    Vor dem Kauf eines Grundstücks sollten alle gesetzlichen Auflagen,
     Rechte und Beschränkungen, wie Eigentum der Verkäuferin/des Verkäufers,
     Hypotheken, Pfandrechte, Vorkaufsrechte, Wegerechte, Kanäle, Leitungen
     und Bäche im Grundbuch überprüft werden.

Bei uns auf www.bauwohnwelt.at finden Sie noch weitere Informationen, wie Sie beim Kauf eines Grundstücks oder eines Hauses vorgehen und was Sie unbedingt beachten sollten

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Redaktion Bauwohnwelt