Was tun bei Pfusch am Bau?

Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie sich vor Baumängeln schützen können.


Online seit: 20.10.2017 | Themenbereich: Neubau
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Was tun bei Pfusch am Bau?

Die Liste ist schier unendlich – feuchte Keller, undichte Fenster oder Dächer und und und - wenn in der neu renovierten Wohnung oder dem neu gebauten Haus Baumängel zu Tage treten, sind Streit und Ärger vorprogrammiert. Nicht selten sind lange und teure Rechtsstreitigkeiten die Folge. Generell kommen bei Baumängeln die Rechtsgrundlagen der Gewährleistung, des Konsumentenschutzgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bauträgervertragsgesetzes (BTGV) zum Tragen.
Tritt ein Mangel binnen sechs Monaten ab Übergabe auf, wird davon ausgegangen, dass er bereits bei der Übergabe versteckt vorhanden war. Danach muss von Kundenseite nachgewiesen werde, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden hat und nicht später entstanden ist.

Wer mit einem Generalunternehmer gebaut hat, muss diesem die Mängel mitteilen – er ist auch für deren Behebung verantwortlich. Hat man jedes Gewerk einzeln beauftragt, muss man sich direkt an das jeweilige Unternehmen wenden – am besten schriftlich. Für die Ausbesserung der Mängel sollte man den Unternehmen eine angemessene Frist setzen. Reagiert es in dieser Zeit nicht, kann der Mangel durch ein anderes Unternehmen behoben werden. Die dadurch entstehenden Kosten können vom noch offenen Geldbetrag abgezogen werden. Im übrigen ist das Recht auf Zahlungsverweigerung eines der wesentlichsten Instrumente, um Auftraggeber bei Baumängeln zu schützen.

 

Verschiedene Fristen

Mit der Übernahme des Hauses oder der Wohnung beginnt die Frist für die Gewährleistung zu laufen. Sie beträgt bei Bauwerken, da diese als unbewegliche Sachen gelten, drei Jahre. Auch fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile wie beispielsweise Fenster, Heizungen Fliesen oder Elektroinstallationen gilt die Drei-Jahres-Frist. Innerhalb dieser Jahre muss das ausführende Unternehmen daher dafür einstehen, dass es keine Mängel gibt. Die Gewährleistungspflicht besteht im Übrigen auch ohne Verschulden, während der Anspruch auf Schadenersatz von einem Verschulden des Unternehmers abhängig ist. Wurde allerdings durch nicht fachgerechte Arbeiten oder Planungsfehler ein weiterer Schaden verursacht, kann gegebenenfalls Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

Übrigens: Gewährleistungsansprüche können zwischen Unternehmern und ihren Kunden nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Anders, wenn man beispielsweise ein Haus von einem Privaten kauft: sie können diese sehr wohl vertraglich ausschließen.
Um Baumängel zu vermeiden, sollte man bereits vor Baubeginn möglichst detaillierte Vereinbarungen über die jeweiligen Leistungen treffen. In Folge sollte vor Abnahme jeder Teilleistung und der damit verbundenen Teilzahlung genau geprüft werden, ob die Arbeiten den Vereinbarungen entsprechen und frei von sichtbaren Mängeln sind. Auch das Führen eines Bautagebuchs sowie die genaue Dokumentation der Arbeiten mittels Fotos oder Videos hat sich bewährt.

Bei der endgültigen Übernahme empfiehlt es sich, gemeinsam mit dem ausführenden Bauunternehmen ein genaues Protokoll aufzunehmen. Darin sollten alle erkennbaren Mängel angeführt sein und vereinbart werden, wie und bis wann sie behoben werden müssen. Übrigens: Solange Mängel bestehen, muss das Haus oder die Wohnung nicht übernommen werden.

 

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