Urlaub in fremden Wohnungen

Private Zimmer oder Wohnungen für die schönste Zeit im Jahr zu mieten, wird immer beliebter. Davor gilt es jedoch ein paar Regeln zu beachten.


Online seit: 29.02.2016 | Themenbereich: Trends & Lifestyle
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Urlaub in fremden Wohnungen

Die Wohnung in Wien für ein paar Tage gegen ein Appartement in Rom tauschen? Kein Problem, Portale wie Wimdu, Airbnb, 9Flats, Housetrip oder HomeLink machen es möglich, sich für eine gewisse Zeit in fremden Wohnungen einzuquartieren und sein Zuhause Fremden zur Verfügung zu stellen. Das Angebot der diversen Plattformen ist vielfältig und reicht von der kleinen Garconniere bis zum luxuriösen Ferienhaus. Wer sein Heim nicht unbeaufsichtigt Fremden überlassen will und genügend Platz hat, kann natürlich auch selbst vor Ort sein, wenn die Gäste da sind.

Die Portale funktionieren meist ähnlich: Man erstellt ein Profil seiner Wohnung, mit Fotos, einer möglichst genauen Beschreibung von Lage und Ausstattung sowie Preis. Ein wichtiger Faktor sind Bewertungen: dank ihnen sieht man, mit wem und wo der potenzielle Tauschpartner bereits getauscht hat und welche Erfahrungen dabei gemacht wurden. Auch sichere Nachrichtensysteme der Anbieter und lokale Kundendienste sollen das Risiko minimieren. Buchung und Bezahlung laufen in der Regel über die Plattform. Der Gast überweist das Geld an den Betreiber, der es weiter an den Gastgeber leitet – und meist eine Vermittlungsgebühr einbehält. Aber auch Jahresgebühren sind manchmal üblich.

Doch bevor Sie jetzt mit der Registrierung bei einer Plattform loslegen, sollten Sie eines beachten: Während es bei Einfamilienhäusern keine Probleme damit gibt, gilt es bei Wohnungen aufzupassen.  Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor kurzem entschieden, dass bei Eigentumswohnungen alle anderen Eigentümer im Wohnhaus zustimmen müssen, wenn ein einziger Eigentümer seine Wohnung kurzfristig an Touristen vermietet (5 Ob 59/14 h).

Denn wird ein als Wohnung gewidmetes Wohneigentum für die Dauer von jeweils drei bis sieben Tagen an Urlauber vermietet, stellt das eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. Steht jedoch im Wohnungseigentumsvertrag der Hinweis, dass die Wohnung nicht nur als Wohnobjekt, sondern auch zur Vermietung an Touristen genutzt wird, braucht die Genehmigung nicht eingeholt zu werden. Stimmen nicht alle Eigentümer zu, kann ein Außerstreitrichter vom Bezirksgericht angerufen werden, der über die Nutzungsänderung entscheidet.

Auch Mieter brauchen beim Housesharing die Einwilligung ihres Vermieters -  sonst droht schlimmstenfalls die Kündigung. Und noch ein Tipp: reden Sie mit Ihrem Versicherungsbetreuer, ob es in Zusammenhang mit der Haushaltsversicherung etwaige Sonderregelungen gibt, wenn Sie Ihre vier Wände Fremden überlassen.

 

Bildquelle (c) El Nariz | Shutterstock.com


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